Häufige Fragen/FAQ Mutterschutz

Was bedeutet der gesetzliche Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll Arbeitnehmerinnen davor schützen, aufgrund einer Schwangerschaft ihren Arbeitsplatz zu verlieren oder sonstige Benachteiligungen in Bezug auf den Beruf zu erleiden. Sowohl die finanziellen Aspekte eines Verdienstausfalls als auch die gesundheitlichen Voraussetzungen werden hierbei berücksichtigt und zugunsten der Schwangeren bzw. Mütter gesetzlich abgesichert.

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Gemäß §§ 1 ff. MuSchG haben alle Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihrer Arbeit nachgehen, im Falle von Schwangerschaft und Stillzeit Anspruch auf den gesetzlichen Mutterschutz. Ausschlaggebend ist, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ungeachtet der Wochenstundenzahl und ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob), Zeitarbeit oder Ausbildung handelt.

Im Falle einer Früh- oder Totgeburt besteht ebenfalls Mutterschutz. Leider gilt dies bislang nicht bei einer Fehlgeburt (das BAG stellt zur Unterscheidung insbesondere auf das Gewicht des Kindes ab: Urteil v. 15.12.2005, Az.: 2 AZR 462/04).

Wer meldet den Mutterschutz an?

Die Schwangere sollte ihre Schwangerschaft schnellstmöglich bei ihrem Arbeitgeber melden. Nur wenn dieser darüber in Kenntnis gesetzt ist, können auch die im Mutterschutzgesetz vermerkten Rechte und Pflichten berücksichtigt werden. Die Meldung kann mündlich erfolgen. Sollte der Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis fordern, können diesem die Kosten in Rechnung gestellt werden.

Die Meldung der Schwangerschaft beim Gewerbeaufsichtsamt obliegt dem Arbeitgeber. Gegenüber sonstigen Dritten gilt für den Arbeitgeber die Schweigepflicht.

Wer zahlt das Gehalt während des Mutterschutzes?

Eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz erhält gemäß § 13 MuSchG Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von bis zu 13,- Euro pro Tag. Den Differenzbetrag zum bisherigen durchschnittlichen Nettolohn trägt, gemäß § 14 MuSchG, der Arbeitgeber.

Während eines Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin gemäß § 11 MuSchG vom Arbeitgeber den Mutterschutzlohn.

Ausschlaggebend für die Berechnung des durchschnittlichen Nettolohns ist das Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Für Frauen, die privat versichert sind bzw. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, gelten gesonderte Vorschriften: Beide Personengruppen erhalten vom Bundesversicherungsamt eine Einmalzahlung in Höhe von 210,- Euro. Bei privat Versicherten wird dieser Betrag wiederum durch den Arbeitgeber aufgestockt, während geringfügig Beschäftigte keine weiteren Differenzbeträge von ihrem Arbeitgeber erhalten.

Welche Rechte erhält eine Arbeitnehmerin durch das Mutterschutzgesetz?

Gemäß § 10 MuSchG hat eine Arbeitnehmerin das Recht, ihr Arbeitsverhältnis zum Ende des Mutterschutzes (i.d.R. 8 Wochen nach der Entbindung) zu kündigen. Dabei muss keine Kündigungsfrist beachtet werden. Umgekehrt genießen Schwangere bzw. Mütter bis zu 4 Monaten nach der Geburt einen besonderen Kündigungsschutz. Ebenfalls steht einer stillenden Mutter laut § 7 MuSchG mindestens zweimal pro Tag eine halbe Stunde zur Verfügung, in der sie während der Arbeitszeit ihr Kind stillen darf.

Auch für Untersuchungen, die die gesetzliche Krankenversicherung in Bezug auf eine Schwangerschaft bzw. Mutterschaft vorsieht, muss die Schwangere freigestellt werden. Hierzu berechtigt § 16 MuSchG.

Wann beginnt der Mutterschutz?

Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert, dass sie schwanger ist, gelten für sie die Vorschriften aus dem Mutterschutzgesetz. Mit dem Mutterschutz selbst ist meist die Mutterschutzfrist gemeint, also das Beschäftigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzgesetzes. Dieses beginnt in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung.

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Die Mutterschutzfrist endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich diese Frist auf 12 Wochen. Der Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzgesetzes gilt darüber hinaus i.d.R. bis 4 Monate nach der Geburt. Wird direkt im Anschluss die Elternzeit angetreten, verlängert sich der Kündigungsschutz dementsprechend.

Wann muss man den Mutterschutz beantragen?

Der Mutterschutz selbst muss nicht gesondert beantragt werden. Lediglich für das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie für den Zuschuss des Arbeitgebers ist ein Antrag nötig. Dieser erfordert eine ärztliche Bestätigung mit Vermerk über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Der Antrag kann grundsätzlich frühestens 7 Wochen vor dem Entbindungstermin gestellt werden.

Neuregelungen:
Ab 01.01.2018 wird das derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche neue MuSchG weitreichende Änderungen insbesondere in Bezug auf das Beschäftigungsverbot enthalten. Diesem soll zukünftig Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Umversetzung vorgehen.
Auch wird dann (endlich) der Kündigungsschutz auch im Falle einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche gewährt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG n.F.). Der Gesetzgeber schließt also eine schwerwiegende Lücke des derzeit bestehenden Mutterschutzes.
Schon zuvor soll ab Zustimmung des Bundesrates der Mutterschutz bei Frühgeburten und Geburt eines Kindes mit Behinderung erweitert gelten (§ 3 MuSchG n.F.).
Zudem soll der Mutterschutz auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet werden.

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