Häufige Fragen/FAQ Arbeitszeugnis

Was ist ein einfaches Arbeitszeugnis?

Aus dem einfachen Arbeitszeugnis sind die persönlichen Daten des Arbeitnehmers ersichtlich, ebenfalls dessen bekleidete Position im Unternehmen sowie die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses. Es bescheinigt dem Arbeitnehmer beim Austritt aus dem Unternehmen die ausgeführte fachliche Tätigkeit im Detail, allerdings darf hierbei keinerlei Bewertung einfließen.

Was ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Im Gegensatz zum einfachen Arbeitszeugnis werden bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis neben der tatsächlichen fachlichen Tätigkeit auch die Leistung sowie das Verhalten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten bewertet. Während dieses einem zukünftigen Arbeitgeber eine umfassendere Auskunft über die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers gibt, kann ein lediglich einfaches Arbeitszeugnis als Hinweis darauf gewertet werden, dass die Leistung zu wünschen übrig ließ.

Welche Form muss ein Arbeitszeugnis haben?

Das Arbeitszeugnis muss schriftlich, in gedruckter Form und handschriftlich unterschrieben übergeben werden. Pflichtbestandteile eines Arbeitszeugnisses sind der Name des Ausstellers sowie Ausstellungsort und -datum. Laut § 109 Gewerbeordnung muss es weiterhin klar und verständlich formuliert sein. Es soll die Arbeit sowie ggf. Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers wahrheitsgetreu wiedergeben. Dabei ist entscheidend, dass das Zeugnis in jedem Fall wohlwollend formuliert ist und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers dadurch nicht unnötig erschwert wird.

Was darf nicht ins Arbeitszeugnis?

Ein einfaches Arbeitszeugnis muss vollkommen neutral und damit wertfrei formuliert sein. Lediglich beim qualifizierten Arbeitszeugnis werden die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich beurteilt. Hierzu gehört auch die äußere Form – Versalien oder kursive Schrift sind nicht erlaubt, da gemäß § 109 Gewerbeordnung nur der sachliche Inhalt zählt und die Form nicht davon ablenken sollte. Ebenfalls dürfen gesundheitliche Probleme oder Straftaten sowie dienstliche Fehltritte wie Alkoholkonsum oder ähnliche, die Person des Arbeitnehmers betreffende Tatsachen nicht im Zeugnis vermerkt sein.

Wann muss das Arbeitszeugnis ausgestellt werden?

Jeder Arbeitnehmer hat, beim Austritt aus dem Unternehmen, ein gesetzliches Recht auf ein wahrheitsgetreu ausgestelltes Arbeitszeugnis. Das Unternehmen muss Folge leisten. Ob ein qualifiziertes oder einfaches Arbeitszeugnis ausgestellt werden soll, bleibt dem Arbeitnehmer selbst überlassen.

Auch wenn es nicht die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist, kann aus einem sogenannten triftigen Grund ein Zwischenzeugnis verlangt werden. Hierzu gehören z.B. eine Änderung der Aufgaben oder eine Beförderung innerhalb des Unternehmens.

Was tun, wenn man mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden ist?

Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden ist, kann eine Nachbesserung verlangt werden. Unabhängig davon, ob es sich um Formmängel wie Rechtschreibfehler handelt oder eine Bewertung des Verhaltens nicht der Auffassung des Arbeitnehmers entspricht. Unter Umständen kann ein Nachbesserungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen dann handfeste Gründe vorliegen, um eine Änderung zu den eigenen Gunsten erfolgreich einzufordern. In jedem Fall sollte ein Arbeitnehmer beim ehemaligen Arbeitgeber um eine Korrektur des Zeugnisses bitten.

Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellt?

Der Arbeitgeber unterliegt nicht der Pflicht, bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ungefragt ein Zeugnis auszustellen. Er ist jedoch dann dazu verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer dieses anfordert. Kommt er seiner gesetzlichen Pflicht trotzdem nicht nach, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis vor dem Arbeitsgericht einfordern.

Kann der Anspruch auf ein Zeugnis verfallen oder verjähren?

Der Anspruch auf Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses unterliegt den gesetzlichen Regelungen über die Verjährungsfristen und den vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen über die Ausschlussfristen. Bei Nichterteilung beginnen diese Fristen mit dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Tag, bei dem Berichtigungsanspruch mit dem nach der Übergabe des Zeugnisses.

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