Urlaub & Urlaubsanspruch – die wichtigsten Regelungen im Überblick

Wer arbeitet, der hat auch Anspruch auf Urlaub, um sich zu erholen. Doch oftmals bestehen Zweifel – über die eigenen Rechte wie über die Pflichten des Arbeitgebers. Gilliand & Collegen in Mönchengladbach kennen die aktuell gültigen Regelungen und machen Sie gerne damit vertraut. Dazu haben wir nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Urlaub und Urlaubsanspruch für Sie zusammengestellt.

Für wen gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz räumt jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Urlaub ein. Dies gilt auch für Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Heimarbeiter. Dies gilt auch für sog. Minijobber und Teilzeitkräfte.

Wie viel Mindesturlaub steht Arbeitnehmern gesetzlich zu?

Der jährliche Mindesturlaubsanspruch umfasst laut Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Schwierigkeiten bereitet immer wieder die Umrechnung auf eine 5-Tage-Woche oder auf eine Teilzeittätigkeit.

Ab wann haben Arbeitnehmer vollen Anspruch auf Urlaub?

Nach Ablauf einer Wartefrist von 6 Monaten hat der Arbeitnehmer vollen Anspruch auf seinen Jahresurlaub. Der abgegoltene Urlaub aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis wird davon abgezogen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beginnt zum 01.05.2017 mit seiner neuen Tätigkeit. Die Wartefrist endet am 30.10.2017. Ab dem 01.11.2017 stehen dem Arbeitnehmer noch 8/12 des gesamten Jahresurlaubsanspruchs zu.

Was ist der Unterschied zwischen Werk- und Arbeitstagen?

Alle Wochentage, abgesehen von Sonn- und Feiertagen, bezeichnet man als Werktage. Arbeitstage sind die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Meist entspricht das den 5 Werktagen Montag bis Freitag. Soweit der Urlaub im Arbeitsvertrag in Werktagen angegeben wird, muss dieser auf die Arbeitstage umgerechnet werden. Bei einer 5-Tage-Woche ergibt sich aus dem BUrlG ein Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.

Krank im Urlaub – was tun?

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, kann er ein ärztliches Attest einreichen. Die Zahl der Krankheitstage wird ihm dann für einen neuen Urlaubsantrag gutgeschrieben.

Welches Entgelt steht Arbeitnehmern während des Urlaubs zu?

Während des Urlaubs wird dem Arbeitnehmer sein Entgelt fortbezahlt. Dieses sogenannte Urlaubsentgelt entspricht dem Durchschnittseinkommen der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Zulagen für Nacht- und Feiertagsarbeit werden für die Bemessung berücksichtigt.

In welchen Fällen darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen?

Nach § 17 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers im Laufe von dessen Elternzeit zu kürzen. Jeweils auf einen vollen Monat bezogen ist eine Kürzung von 1/12 zulässig.

Darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum vorgeben?

Grundsätzlich gibt der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum vor. In der Regel werden die Wünsche des Arbeitnehmers in die Urlaubsverteilung einbezogen. Bewilligter Urlaub kann nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber widerrufen werden. Betriebliche Gründe und Notfälle erlauben Ausnahmen.

Ist eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs zulässig?

Urlaubsanspruch wird nur ausgezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und der Arbeitnehmer den ausstehenden Urlaubsanspruch nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Können Urlaubstage vom Vorjahr in das neue Jahr übertragen werden?

Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, sonst erlischt er. Die Übernahme von restlichen Urlaubstagen ins neue Jahr sollte sich dabei nur auf Ausnahmefälle beschränken (besondere betriebliche oder persönliche Gründe). Verlängerte Fristen können individuell vereinbart werden.

Wir beantworten gerne weitere Fragen. Melden Sie sich bei uns!
Tel.: 02161 - 683 310 300

Hier klicken, um den Inhalt von Google Maps anzuzeigen

Hier finden Sie Informationen zu unseren Kosten

Unser Service für Sie

In der Kanzlei Gilliand & Collegen erhalten Sie juristische Beratung auf unterschiedlichen Rechtsgebieten. Unsere Rechtsanwälte setzen sich für Ihre Ansprüche im Bereich Arbeitsrecht, Gewerberecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht sowie Medienrecht ein – gerichtlich und außergerichtlich. Ebenfalls unterstützen wir die Beilegung von Konflikten mittels Mediation. Bei Bedarf schalten wir Fachleute wie Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer aus unserem Netzwerk ein, um eine für Sie praktikable Lösung zu finden. Für unsere Mandanten aus Mönchengladbach sowie aus den umliegenden Gebieten wie Viersen, Erkelenz, Grevenbroich, Neuss, Korschenbroich, Willich, Niederkrüchten und Wegberg sind wir in privaten sowie gewerblichen Angelegenheiten ein kompetenter Rechtsbeistand.